Impressum
Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz.
TÜV AUSTRIA Schreiner Consulting GmbH
Wiener Bundesstraße 8, 4060 Leonding, Österreich
Unternehmensgegenstand: Ingenieurbüro für Maschinenbau und Verfahrenstechnik, Versicherungsgutachten, Betriebsschätzungen, Qualitätsmanagement, Motorsport, Sicherheits- und Umwelttechnik sowie Projektmanagement und Legal Compliance.
UID-Nummer: ATU45447306
GISA: 15028556, 15164995, 15314109, 29374359
Firmenbuchnummer: 173541H
Firmenbuchgericht: Linz
Firmensitz: Leonding
Berufsrecht: Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at
Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
Verleihungsstaat: Österreich
Geschäftsführer
DI (FH) Thomas Eder
Kontaktdaten des Verantwortlichen für Datenschutz
Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, finden Sie nachfolgend die Kontaktdaten der verantwortlichen Person bzw. Stelle:
TÜV AUSTRIA Schreiner Consulting GmbH
Wiener Bundesstraße 8, 4060 Leonding
Vertretungsberechtigt: TÜV AUSTRIA HOLDING AG, TÜV AUSTRIA-Platz 1 2345 Brunn/Gebirge
E-Mail-Adresse:
Impressum: https://www.schreinerconsulting.com/impressum/
Compliance
Siehe www.tuv.at/compliance
Datenschutzerklärung
Alle Texte sind urheberrechtlich geschützt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der TÜV AUSTRIA Schreiner Consulting GmbH
in weiterer Folge kurz TASC genannt
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Leistungsabrechnung
Sofern nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung besteht, werden alle Leistungen nach der Gebührenordnung für Ziviltechniker in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet.
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Nebenkosten
Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Leistungsvergütung besteht, hat der Auftraggeber die Nebenkosten gesondert zu tragen. Als Nebenkosten gelten:
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- Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Grundlagen, Bestandsaufnahmen udgl. (ausgenommen Gesetzestexte, fachübliche Normen und Richtlinien);
- Modellerstellung, Laboratoriumsuntersuchungen, Modellversuche, Analysen, Probebelastungen, Materialprüfungen udgl. samt allen Behelfen, Materialien und Transporten;
- der mit dem Auftraggeber abgestimmte Einsatz von speziellen Ausrüstungen, wie EDV-Anlagen, Spezialkameras udgl. sowie bei Vermessungsleistungen der Einsatz von speziellen Messgeräten;
- Vervielfältigungen von Schriftstücken und Zeichnungen, Plandrucke, Drucksachen udgl. sowie Herstellung von EDV-Datenträgern, die an den Auftraggeber, beigezogene Fachleute, Ausführende, Behörden oder sonstige mit der Planung, Bauaufsicht und der Bauausführung Befasste oder an vom Auftraggeber benannte Dritte zu übergeben sind;
- vom Auftraggeber geforderte besondere Planausfertigungen, Axonometrien, Perspektiven, Lichtbilder, Präsentationen, Foto- und sonstige Dokumentationen;
- behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts-, Porto- und Transportkosten, Zölle udgl.;
- Wegzeiten und Fahrtkosten nach Zielen außer und innerhalb des Gemeindegebietes, in dem sich der Kanzleisitz des Ziviltechnikers befindet;
- Wartezeiten, soferne sie nicht der Ziviltechniker zu vertreten hat;
- Sonderausstattungen wie Erschwernis- und Baustellenzulagen (Außendienstzulagen), Trennungs-, Tag- und Nächtigungsgelder;
- Beistellung, Ausstattung und Betriebskosten der Einrichtungen für örtliche Bauaufsicht, Beheizung, Beleuchtung, Reinigung, Telefonspesen udgl.;
- auftragsbedingte Schäden wie Flurschäden udgl.;
- Kosten für einen über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung (Gemeinschaftsversicherung) des Ziviltechnikers hinausgehenden Versicherungsschutz durch den Auftraggeber sowie auftragsbedingte Versicherungen, die von Behörden bescheidmäßig dem Ziviltechniker auferlegt werden.
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Aufbewahrung, Beseitigung des Prüfgutes
Prüf- und Untersuchungsgut ist TASC kostenlos und frachtfrei beizustellen. Mit der Übergabe an TASC geht das Prüf- und Untersuchungsgut in das Eigentum von TASC über. Sollte der Auftraggeber die Rückstellung des Prüf- bzw. Untersuchungsgutes nach Abschluss der Prüfung bzw. Untersuchung verlangen, so gilt die versendete Sache mit Übergabe an den Transporteur (Spediteur, Frachtführer, Bahn, Post) zugleich als dem Auftraggeber übergeben; der Eigentumsübergang erfolgt ebenfalls zu diesem Zeitpunkt.
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Anzahl der Ausfertigungen
Ausfertigungen von Projekten, Zertifikaten und Gutachten erfolgen zweifach, ein Original und eine Kopie. Abweichungen hiervon sind vertraglich zu fixieren oder werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
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Auskunftsform
Mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte über Prüfergebnisse und Gutachten sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der rechtsverbindlichen, schriftlichen Form.
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Verwendung von Erkenntnissen
Mit der Vergütung der Leistung ist nur deren Verwendung für den vereinbarten Zweck abgegolten. Schutzrechte am Leistungsgegenstand (Patentrechte, Marken- und Musterschutzrechte, Urheberrechte, insbesondere die Namensnennung bei Vervielfältigungen und Veröffentlichungen usw.) verbleiben vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen bei TASC.
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Zusätzliche Leistungen
Wird im Zuge der Durchführung des Auftrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so wird TASC vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber herstellen. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig das entsprechende Entgelt schriftlich zu vereinbaren.
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Auftragsannahme und Änderung des Auftrages
Der vom Auftragnehmer unterschriebene Auftragsschein ist ein Angebot an TASC. Der Vertrag kommt erst mit der Absendung (Übergabe) der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber zustande. Der Auftraggeber bleibt innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe des Auftragsscheines an TASC an sein Angebot gebunden.
Jede Änderung und Ergänzung des Auftrages – einschließlich einer Abweichung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – bedarf zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.
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Geheimhaltungspflicht
SC verpflichtet sich, soweit sie der Auftraggeber nicht schriftlich davon befreit und sofern nicht eine gesetzliche Meldepflicht der Geheimhaltungspflicht entgegensteht, zur Geheimhaltung des Auftrages und der in Ausführung des Auftrages erlangten Kenntnisse, insbesondere über betriebliche und geschäftliche Belange des Auftraggebers sowie zur Überbindung dieser Verpflichtung an allfällige Erfüllungsgehilfen.
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Veröffentlichungsrecht
Die Ergebnisse der Untersuchung dürfen vom Auftraggeber nur im vollständigen Wortlaut unter namentlicher Anführung der TASC veröffentlicht werden. Teil- bzw. auszugsweise Veröffentlichungen sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der vorherigen Zustimmung durch TASC.
Die Ergebnisse der Untersuchungen bleiben geistiges Eigentum der TASC.
Bei der Veröffentlichung ohne Zustimmung der TASC ist diese zur Geltendmachung einer entsprechenden Konventionalstrafe – vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche – berechtigt.
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Rücktrittsrecht
SC ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
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- über das Vermögen des Auftraggebers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichendem Vermögens abgelehnt wird; das Rücktrittsrecht kann im Fall des Ausgleichs während der gesamten Dauer des Ausgleichsverfahrens bis zur Aufhebung desselben, in den übrigen Fällen unbefristet bis zur Beendigung der Untersuchung geltend gemacht werden;
- eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist;
- der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt;
- im Falle vereinbarter, gänzlicher oder teilweiser Vorausleistung des Auftraggebers, dieser seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt.
Erklärt TASC nach dieser Bestimmung ihren Rücktritt vom Vertrag, so hat sie Anspruch auf Ersatz aller ihr bisher entstandenen Kosten.
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Haftung
Die Leistungen von TASC werden auf Basis der übergebenen Unterlagen und Gegenstände sowie der Auskünfte der vom Auftraggeber beauftragten Personen erbracht. TASC haftet daher nicht für unvollständige und/oder unrichtige Unterlagen bzw. Aussagen.
SC haftet weiters nicht für Schäden, insbesondere auch Schäden an Dritten und/oder deren Eigentum, die mit der Durchführung der Untersuchung auftragsbedingt verbunden sind.
Insbesondere haftet TASC nicht für Transportschäden, welche im Rahmen der Überbringung oder des Abtransportes oder der Untersuchung am Prüfgut oder zu beurteilenden Gegenständen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen.
Der Auftraggeber haftet für solche Schäden, die durch eine mangelhafte Beistellung des Prüfgutes entstehen. Der Auftraggeber hat TASC gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
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Zahlungsort und Gerichtsstand
Zahlungs- und Erfüllungsort ist Linz. Zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das österreichische Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist Linz.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass auf die Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und TASC österreichisches Binnenrecht (unter Ausschluss von Verweisungsnormen des IPRG) anzuwenden ist. Zwingende Rechte eines Verbrauchers nach dem KSchG werden durch die vorgenannten Bedingungen nicht eingeschränkt.
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Zahlungsziel
Alle Zahlungen sind in Euro netto Kassa ohne jeden Abzug frei an TASC ab Rechnungslegung zu leisten, soferne keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Zahlungsverzug werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. in Rechnung gestellt.
Die Umsatzsteuer ist in den Honoraren sowie im Zuschlag nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist im gesetzlichen Ausmaß zu verrechnen.
Der Auftraggeber hat darüber hinaus sämtliche Kosten, insbesondere aber jene, die dem Unternehmen durch dessen gerichtlichen oder außergerichtlichen Aufwand oder durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Inkassounternehmens erwachsen, zu tragen.
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Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von TASC. Anderslautende Bedingungen sind für TASC nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch für jenen Fall, dass ein Auftraggeber auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
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Gegenforderungen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, allenfalls gegenüber TASC bestehende oder behauptete Ansprüche mit Ansprüchen aus diesem Auftragsverhältnis aufzurechnen. Dies gilt für jeden, dem Auftraggeber von TASC zustehenden und behaupteten Anspruch, gleichgültig aus welchem Titel auch immer.
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Allgemeines
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.