Impressum

Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz.

TÜV AUSTRIA EXPERT SERVICES GMBH
Wiener Bundesstraße 8, 4060 Leonding, Österreich

Unternehmensgegenstand: Ingenieurbüro für Maschinenbau und Verfahrenstechnik, Versicherungsgutachten, Betriebsschätzungen, Qualitätsmanagement, Motorsport, Sicherheits- und Umwelttechnik sowie Projektmanagement und Legal Compliance.
UID-Nummer: ATU45447306
GISA: 15028556, 15164995, 15314109, 29374359
Firmenbuchnummer: 173541H
Firmenbuchgericht: Linz
Firmensitz: Leonding

Tel.: +43 732 771460
E-Mail:

Berufsrecht: Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at

Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
Verleihungsstaat: Österreich

Geschäftsführer
DI Karl Bock

Kontaktdaten des Verantwortlichen für Datenschutz
Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, finden Sie nachfolgend die Kontaktdaten der verantwortlichen Person bzw. Stelle:
TÜV AUSTRIA EXPERT SERVICES GMBH
Wiener Bundesstraße 8, 4060 Leonding
Vertretungsberechtigt: TÜV AUSTRIA HOLDING AG, TÜV AUSTRIA-Platz 1 2345 Brunn/Gebirge
E-Mail-Adresse:

Compliance

Siehe www.tuv.at/compliance

Datenschutzerklärung

Siehe www.tuv.at/datenschutzerklaerung

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Projektleistungen der TÜV AUSTRIA Expert Services GmbH

  1. Geltung dieser Bedingungen
    TÜV AUSTRIA Expert Services GmbH (nachfolgend TAEX) schließt Verträge mit Auftraggebern (AG) nur in Anwendung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) ab. Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten – bis auf Widerruf durch TAEX – auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse als vereinbart. Die Geltung von Einkaufs- und sonstigen Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen unabdingbare gesetzliche Bestimmungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  2. Angebote
    Angebote von TAEX sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, freibleibend und nicht bindend. Ein beidseits verbindlicher Vertrag kommt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der TAEX beim AG oder dem Leistungsbeginn von TAEX zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform selbst. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen von Organen oder Mitarbeitern von TAEX sind in jedem Stadium der Vertragsabwicklung nur dann verbindlich, insoweit sie schriftliche Bestätigung finden.
  3. Räumliche Geltung
    Angebotene Entgelte sind, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, nur für Tätigkeiten in Österreich gültig.
  4. Durchführung des Auftrages
    4.1. TAEX schuldet ausschließlich die vertraglich festgelegten Leistungen.4.2. Bei der Erteilung des Auftrages wird das Auftragsvolumen schriftlich festgelegt. Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens ergeben sollten, ist TAEX berechtigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Entgelt nicht um 15% überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 15%, dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Erhöht sich durch diese Modifikation des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Entgelt um mehr als 50 %, so ist der AG berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Entgeltes vom Vertrag zurück zu treten. Der AG hat aber für den bereits erbrachten Leistungsumfang eine Vergütung in der dafür vereinbarten Höhe zu entrichten.4.3. TAEX übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung und die Funktionsfähigkeit der überprüften oder bewerteten Objekte.4.4. Der AG hat TAEX bereits bei Auftragserteilung sämtliche erforderlichen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, für sämtliche erforderliche Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Auftragserfüllung die hierzu notwendigen Vorbereitungen zu treffen, insbesondere auftragsbezogene Objekte zugänglich zu machen. Der AG ist dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen. Kommt der AG diesen Pflichten trotz Fristsetzung durch die TAEX nicht nach, so ist der Vertrag mit Fristablauf aufgehoben. TAEX ist in diesem Fall berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.4.5. TAEX ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen oder von mündlichen Auskünften des AG oder seiner Mitarbeiter zu überprüfen, sodass TAEX von der Richtigkeit solcher Angaben ausgehen darf.4.6. TAEX ist berechtigt, die Methode und die Art der Auftragsdurchführung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.4.7. TAEX ist berechtigt, von den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen Kopien herzustellen und zu ihren Akten zu nehmen und Daten des AG und aus dem Geschäftsverkehr mit diesem zu eigenen Zwecken in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu speichern. Der AG erteilt entsprechend Punkt 10. der AGB hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.4.8. Für die Auftragserfüllung erforderliche oder nützliche Hilfsleistungen sind vom AG oder in dessen Namen von einem Dritten TAEX unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei der Erbringung von solchen Hilfsleistungen hat der AG die geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, zu überwachen und einzuhalten.4.9. Nutzungsbedingungen des TÜV AUSTRIA Kundenportals tami

    4.9.1. Die ergänzenden, besonderen Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung des TÜV AUSTRIA Kundenportals tami (im Folgenden „tami“) und alle damit verbundenen Services. Diese Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der TÜV AUSTRIA HOLDING AG (im Folgenden „TÜV AUSTRIA“) als Betreiber von tami, TAEX und dem AG als Nutzer von tami. Diese Nutzungsbedingungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zugriff auf tami von außerhalb von Österreich erfolgt oder der Zugang zu tami von anderen Websites oder von Softwareapplikationen für mobile Endgeräte (Smartphone-Apps) aus vollständig oder teilweise ermöglicht wird. TÜV AUSTRIA behält sich vor, Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Mit der Registrierung im TÜV AUSTRIA Kundenportal tami erklärt sich der AG mit diesen Nutzungsbedingungen sowie der Datenschutzerklärung einverstanden.

    4.9.2. Der Umfang der Einsatz- und Nutzungsmöglichkeiten von tami ergibt sich aus der vertraglich festgelegten Leistungsbeschreibung. tami darf durch den AG ausschließlich für die Zwecke seines Unternehmens verwendet werden. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist nicht gestattet.

    4.9.3. TÜV AUSTRIA ist berechtigt, tami jederzeit nach freiem Ermessen weiterzuentwickeln, Änderungen vorzunehmen, Leistungen anzupassen oder auch tami ganz oder teilweise einzustellen.

    4.9.4. Der AG hat alle notwendigen Angaben hinsichtlich seiner User wahrheitsgetreu und vollständig zu machen. Änderungen dieser Angaben müssen TÜV AUSTRIA oder TAEX unverzüglich und unaufgefordert mitgeteilt werden. Der AG ist für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen seiner User wie für eigene Handlungen oder Unterlassungen verantwortlich.

    4.9.5. Sämtliche Urheberrechte an tami verbleiben bei TÜV AUSTRIA bzw TAEX. Dem AG wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht sublizenzierbares und widerrufliches Recht eingeräumt, durch seine User auf tami zuzugreifen und gemäß der vertraglich festgelegten Leistungsbeschreibung und diesen AGB zu nutzen.

    4.9.6. TÜV AUSTRIA bzw. TAEX wird bei Vertragsbeendigung über Verlangen des AG, die in seinem Auftrag in tami gepflegten Gutachtens- oder Prüfergebnisse in geeigneter Form von digitalen Exports (XML, CSV, XLS, o.ä.) zur Verfügung stellen. Der gesamte in tami vorhandene, den AG betreffende Datenbestand verbleibt auch nach Vertragsbeendigung bei TÜV AUSTRIA bzw TAEX. Der AG erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der in tami vorhandene, den AG betreffende Datenbestand für interne Zwecke statistisch ausgewertet werden kann.

  5. Fristen und Termine/Verzug5.1. Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des AG. Diese Zeitangaben erlangen nur dann Verbindlichkeit, wenn sie von TAEX schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ festgelegt worden sind. Verzögerungen berechtigen den AG nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal aus welchem Rechtstitel.5.2. Verbindlich festgelegte Fristen beginnen mit der vollständigen Übereinstimmung in allen Vertragsteilen und über sämtliche Bedingungen der Leistung und enden mit der Bereitstellung der Leistung durch TAEX. Sie verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sich der AG mit seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen der vorliegenden AGB, insbesondere den Punkten 4.4. und 4.8. – aus welchen Gründen immer – in Verzug befindet.5.3. Wird die Auftragserfüllung durch Umstände verzögert, die TAEX nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen, Streik, höhere Gewalt, Transporthindernisse, etc.), ist TAEX unter Ausschluss von Gewährleistungen, Irrtumsanfechtungen und/oder Schadenersatzansprüchen berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich TAEX bereits in Verzug befindet. TAEX wird dies dem Kunden rechtzeitig mitteilen. TAEX ist im Rücktrittsfall berechtigt, bis dahin erbrachte Teilleistungen gegenüber dem AG zu den dafür vereinbarten Preisen abzurechnen.
  6. Zahlungsbedingungen6.1. Die Leistungen werden nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Anboten, Preislisten und dgl. verrechnet. Erstreckt sich die Leistungserbringung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder werden Leistungen wiederholt erbracht, so werden diese zu den jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Leistungserbringung gültigen Preisen in Rechnung gestellt.6.2. Erstreckt sich der Leistungszeitraum der TAEX auf mehr als 4 Wochen, hat TAEX das Recht, monatlich Teilrechnungen zu legen. Die Zahlung der Teil- und Gesamtrechnungen hat prompt und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer zu erfolgen.6.3. Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung TAEX schriftlich und substantiiert mitzuteilen, widrigenfalls die Rechnung als anerkannt gilt.6.4. Der AG ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer – aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von TAEX schriftlich anerkannt worden sind.6.5. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung, werden alle offenen Forderungen – auch solche aus anderen Aufträgen und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung – sofort fällig und TAEX kann wahlweise sofort Zahlung der noch offenen Forderungen verlangen und bis zur Zahlung mit der Auftragserfüllung zuwarten, oder aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Zahlungsverzug ist TAEX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen und eigene Mahnkosten in Höhe von EUR 4,00/Mahnung in Rechnung zu stellen.6.6. Der AG verpflichtet sich weiters, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen von TAEX zu ersetzen. Dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht insbesondere die außergerichtlichen Kosten, die Mahnkosten, die Kosten eines Inkassounternehmens (nach Maßgabe der in der Verordnung des BM f. wirtschaftliche Angelegenheiten vom BGBl 141/96 dargestellten, nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung valorisierten Vergütungen für Inkassodienstleistungen), sowie die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren.6.7. Preisangaben verstehen sich im Zweifel exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die vom AG in ihrer jeweiligen Höhe ebenfalls zu bezahlen ist.6.8. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

    6.9. TAEX ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch TAEX ausdrücklich einverstanden.

  7. Gewährleistung7.1. Ist der AG nicht Verbraucher im Sinne des KSchG, so hat er das Werk oder die Dienstleistungen von TAEX unverzüglich nach Leistungserbringung zu prüfen und festgestellte bzw. feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeder Haftung TAEX unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Auslieferung des Gutachtens, Prüfberichtes oder dgl. schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen danach und jedenfalls noch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Allfällige Mängelrügen berechtigen nicht zu teilweiser oder gänzlicher Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.7.2. Gewährleistungsansprüche des AG beschränken sich nach Wahl der TAEX auf Verbesserung oder Ersatzlieferung. TAEX ist berechtigt, zwei Verbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Führen die Versuche zur Verbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg oder ist die Verbesserung bzw. Ersatzlieferung wirtschaftlich untunlich, hat der AG das Recht auf Wandlung des Vertrages bzw. Preisminderung. Die Wandlung wegen unwesentlicher, unbehebbarer Mängel ist ausgeschlossen. Diesfalls erfolgt eine angemessene Preisminderung.7.3. Gewährleistungsansprüche des AG – auch für so genannte unkörperliche Werke, also beispielsweise für Gutachten oder Softwareentwicklung – verfristen in einem Jahr nach Abschluss der Leistungserbringung durch TAEX. Die Gewährleistungsfrist wird weder durch Verbesserung, noch durch Verbesserungsversuche verlängert oder unterbrochen, vor allem dann nicht, wenn diese außerhalb der hiermit vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgen.7.4. Unterlässt der AG die fristgerechte Mängelrüge gem. Punkt 7.1., so sind Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn Mitarbeiter von TAEX oder von deren Erfüllungsgehilfen hätten derartige Ansprüche vorsätzlich oder krass grob fahrlässig begründet.
  8. Haftung8.1. Macht der AG gegen TAEX Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, Rechtswidrigkeit, als auch hinsichtlich des Verschuldens sowie des Verschuldensgrades beweispflichtig. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an Dritte udgl. ist unzulässig.8.2. Entsteht dem AG durch eine von TAEX verschuldete Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Leistungsfrist ein Schaden, kann dieser höchstens in Höhe von 5 % des von der Verspätung betroffenen Teils des Auftrages geltend gemacht werden.8.3. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für deliktische Forderungen, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.8.4. Die Haftung von TAEX ist bei leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftung der TAEX ist in den Fällen der schlichten groben Fahrlässigkeit für Sachschäden mit EUR 5.000.000,-,- und für reine Vermögensschäden mit EUR 3.000.000,- begrenzt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Sach- oder Vermögensschäden, die TAEX vorsätzlich oder krass grob fahrlässig herbeigeführt hat. Höhere als vorstehende Beträge können auf Wunsch und auf Kosten des AG vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung der TAEX bei ihrem Haftpflichtversicherer möglich ist.8.5. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden.8.6. Die Haftung der TAEX ist – mit Ausnahme von Personenschäden – in allen Fällen überdies auf den vertragstypischen, für die TAEX bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.8.7. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in Ziffer 8.1 bis 8.6. gelten auch für die Haftung der TAEX für ihre Organe und Mitarbeiter sowie die persönliche Haftung der Organe und Mitarbeiter der TAEX und sonstige Erfüllungsgehilfen.8.8. Schadenersatzansprüche des AG sind, außer bei Vorsatz der TAEX oder deren Organen/leitenden Mitarbeitern, ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch TAEX oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Alle etwaigen Schadenersatzansprüche des AG gegenüber der TAEX (außer bei Vorsatz der TAEX oder deren Organen/leitenden Mitarbeitern) verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis des AG von seinem Anspruch, soweit nicht die Bedingungen an anderer Stelle oder das Gesetz eine kürzere Verjährung anordnen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Delikt.

    8.9. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Punkten 8.1 bis 8.8 gelten nicht: für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird.

    8.10. Sofern TAEX dem AG gegenüber für vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen ihrer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen zu haften hat, kann sie die Abtretung eines allfälligen Schadenersatzanspruches des AG gegenüber dem Organ, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen der TAEX verlangen.

    8.11. Sofern Dritte, die weder mit der TAEX noch mit dem AG in einem Vertragsverhältnis stehen, aufgrund des Vertrages zwischen der TAEX und dem AG Ansprüche gegen TAEX, ihre Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen erheben, die nicht auf das vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Handeln der TAEX, ihrer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, hat der AG TAEX bzw. ihre Erfüllungsgehilfen schad- und klaglos zu halten.

    8.12. Für Schäden an Prüflingen, die durch Prüfungen, Tests und dgl. entstehen, die gemäß den Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Prüfung durchgeführt wurden, übernimmt TAEX GmbH keine Haftung.

    8.13. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Verdienstentgang, sonstige Vermögensschäden, Zinsschäden, etc. ist ausdrücklich abbedungen. Eine allenfalls dennoch bestehende gesetzliche Haftung unterliegt jedenfalls sämtlichen im Punkt „Haftung“ angeführten Einschränkungen.

  1. Urheberrechte
    Sämtliche Urheberrechte an den von TAEX und deren Erfüllungsgehilfen erstellten Gutachten, Berichten, Berechnungen, Ergebnisdokumenten, Software und dergleichen verbleiben bei TAEX. Die Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TAEX. Bei Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung ist der AG für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.Der AG hat TAEX insoweit von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
  2. Geheimhaltung/Vertraulichkeit/Datenschutz10.1. TAEX hat ihre MitarbeiterInnen und sonstige Erfüllungsgehilfen zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet.10.2. Der AG gestattet TAEX, dass sie von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen usw. die der TAEX zur Einsicht überlassen werden und die für die Auftragserfüllung notwendig sind, Kopien für die Akten der TAEX erstellen darf.10.3. TAEX wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich der TAEX erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.10.4. TAEX verpflichtet sich insbesondere dazu, dass ihre Mitarbeiter die Bestimmungen des § 6 DSG einhalten.10.5. Die Datenschutzerklärung iSd Art. 13 und 14 DSGVO ist auf der Website (www.tuv.at/datenschutzerklaerung) ersichtlich.10.6. Informationen bzw. Daten des AG werden ausschließlich im Falle einer gesetzlich, behördlich oder gerichtlich angeordneten Offenlegung an Dritte weitergegeben.
  1. Hilfsmaterial
    Die Kosten für Hilfsmittel, die nicht zur Standardausrüstung der TAEX gehören, gehen zu Lasten des AG.
  2. Beistellungen
    Die Beistellung (Anschluss und Lieferung) von Wasser, Strom, Beleuchtung im erforderlichen Ausmaß und Arbeitsgerüsten, die sich für die Ausführung der auftragsbezogenen Arbeiten eignen und die den geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften genügen, gehen zu Lasten des AG, der auch für ihre Bereitstellung zeitgerecht zu sorgen hat.
  1. Anlieferung und Verwahrung von Prüfgegenständen
    Bei Prüfungen in den Prüfstätten von TAEX sind die zu untersuchenden Prüfgegenstände, Proben u.dgl. grundsätzlich frei Haus anzuliefern. Insoweit sie nach den Prüfungen dem AG oder einer anderen Stelle nicht übergeben werden, kann für die weitere Verwahrung ein Lagerzins oder, wenn sie entsorgt werden, ein Entsorgungsbeitrag in angemessener Höhe verlangt werden.
  1. Salvatorische Klausel
    Unwirksame Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien kommen im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel dieser Vereinbarung überein, diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (i.S. d. KSchG) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979, entgegenstehen.
  1. Rechtswahl, Gerichtsstand
    Für diese Vereinbarung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt österreichisches Recht ausschließlich seiner Verweisungsnormen. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart, wobei TAEX aber berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.